Impressum
Wir möchten zunächst darauf hinweisen, dass das Internetangebot http://www.strassenbahn-duisburg.de unsere private Sicht des Straßenbahnbetriebs in Duisburg darstellt und ohne Beteiligung der in Duisburg vertretenen Verkehrsunternehmen - insbesondere der Duisburger Verkehrsgesellschaft AG - betrieben werden. (Die offiziellen Seiten von DVG, NIAG, STOAG, MVG, BVR, Rheinbahn und SWK finden sich auf der Link-Seite.)
Die Internetangebote werden unterhalten von
Thomas Immekus
Duisburg
Haftungsausschluss
1. Inhalt des Onlineangebotes
2. Verweise und Links
3. Urheber- und Kennzeichenrecht
4. Datenschutz
5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Fotos - Rechtliche Grundlagen
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich
zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn
der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach
dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn
weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu §
22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur
Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung
oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls
dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im
öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den
Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten
oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau
gestellt werden.
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau
stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an
öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder
Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder
durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung,
wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Hiernach sind die auf den Busfotos/Strassenbahnfotos befindlichen Personen nur als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf jeder ungehindert Busse/Strassenbahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Grund befindet.
Duisburg im Dezember 2007
Thomas Immekus